Nachfolgeplanung und Notfallplanung gehören zusammen:

Thomas Suchoweew berät Makler bei ihrer Nachfolgeplanung und wenn sie ihren Maklerbestand verkaufen wollen. Nicht nur in Corona-Zeiten ist eine Notfallplan für den Makler wichtig.

Suchoweew Nachfolgeplanung und Notfallplanung: Eine sinnvolle Nachfolgegestaltung bezieht sich nicht nur auf die Frage „Was kommt danach?“. Sie berücksichtigt auch die Regelungen für den Fall des vorübergehenden oder dauerhaften Ausfalls des Maklers, sowohl im Hinblick auf dessen betriebliche als auch private Interessen.

Thomas Suchoweew Nachfolgeplanung und Notfallplan

Warum Notfallplanung für Makler so wichtig ist:

Für den Fortbestand des Maklerbüros ist entscheidend, dass der Betrieb auch dann weiterlaufen kann, wenn die Unternehmerpersönlichkeit ausfällt. Im Falle des vorübergehenden Ausfalls kann es schon genügen, wenn Fachpersonal den Ausfall kompensieren kann und mit den erforderlichen Genehmigungen und Vollmachten (Prokura, Handlungsvollmacht etc.) ausgestattet ist. Persönlich sollte der Makler durch Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung dafür sorgen, dass nur seine Vertrauenspersonen, nicht aber ein gerichtlich bestellter Betreuer seine Angelegenheiten regeln darf. Die Patientenverfügung bietet darüber hinaus die Möglichkeit, die gewünschten medizinischen Maßnahmen zu definieren.

Die Regelungsmöglichkeiten für die unternehmerische Nachfolge sind vielfältig. Die lebzeitige Übergabe durch Verkauf des Unternehmens oder die Unternehmensnachfolge erst im Todesfall sind nur die bekanntesten erbrechtlichen Regelungstypen. Es bedarf daher einer gezielten Abstimmung der Regelungen und Anordnungen, um den Willen des Erblassers mit den Bedürfnissen der nachfolgenden Generation in Einklang zu bringen.

Notfallplanung für den Makler selbst:

Und plötzlich ist nichts mehr wie es war. Ein Unfall oder eine Krankheit können unser Leben von heute auf morgen völlig verändern. Wer keine Regelung trifft, für den wird durch das Gericht ein Betreuer bestellt, der die Vertretung des Maklers in allen Belangen übernimmt. Denn das Gesetz kennt keine automatische gesetzliche Vertretung für einen Volljährigen ähnlich der gesetzlichen Vertretung, die Eltern für ihre Kinder übernehmen. Weder der Ehegatte noch der Geschäftspartner sind von Gesetzes wegen berechtigt, die Vertretung zu übernehmen.

Daher muss stets ein Betreuer bestellt werden, sobald eine volljährige Person geschäftsunfähig wird. Gängige Praxis ist zwar, dass die Gerichte versuchen, eine Person aus dem nächsten Umfeld zu bestimmen. Wegen fehlender persönlicher Eignung oder Bereitschaft gelingt dies jedoch nicht immer.

Einziger Ausweg ist durch Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung eine oder mehrere Personen zu bestimmen und ihnen die notwenigen Aufgaben aus dem Bereich der Personensorge und Vermögenssorge zu übertragen. Es sollte auch ein Ersatzbevollmächtigter benannt werden. Andernfalls müsste bei Wegfall des Hauptbevollmächtigten das Gericht einen Betreuer bestellen.

Ähnliches gilt für die medizinische Versorgung. Auch hier dürfen von Gesetzes wegen nicht die nächsten Angehörigen entscheiden. Vielmehr gilt der Grundsatz, dass dem Schutz des Lebens immer Vorrang zu gewähren ist. Medizinisch mögliche Maßnahmen dürfen nur dann nicht mehr ergriffen werden, wenn dies dem Patientenwillen entspricht. Diesen Patientenwillen kann man in gesunden Zeiten durch eine Patientenverfügung regeln, die dann zur Anwendung kommt, wenn der Patient seinen Willen nicht mehr äußern kann.

Makler, die einen Notfallplan erstellen wollen, können sich auf der Seite www.makler-notfallplan.de informieren und einen kostenlosen Notfallordner bestellen.

Wenn auch Sie ein Maklerunternehmen kaufen wollen nehmen Sie Kontakt mit uns auf: KONTAKTANFRAGE

Diese Pressemeldung “Suchoweew Nachfolgeplanung und Notfallplanung gehören zusammen” wurde auf dem Presseverteiler openPR veröffentlicht.

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